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Dr. Detlef Gurgel, 04.01.2002
Zulassung als selbständige „Klinische Linguistin“ durch
Bundessozialgericht bestätigt - Beschränkung auf Teilgebiete der Sprachtherapie
möglich
BSG, Urteil vom 25.09.2001 – B 3 KR 13/00 R
Das BSG hatte über die Zulassung einer vom Bundesverband Klinischer Linguistik
e. V. (BKL) zertifizierten klinischen Linguistin zur Abgabe sprachtherapeutischer
Leistungen nach § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V zu entscheiden.
Die Klägerin, eine studierte Germanistin mit Schwerpunkt Linguistik und
Anglistik absolvierte im Zweitstudium die Fächer Neuro- und Patholinguistik,
die sie mit Promotion beendete. Vom Bundesverband Klinischer Linguistik e. V.
(BKL) erhielt sie mit Zertifikat bescheinigt, dass sie nach Bestehen der Abschlussprüfung
die vom Verband festgesetzten Kriterien zur Führung der Berufsbezeichnung
„Klinische Linguistin (BKL)“ erfüllt. Die Klägerin war
seitdem vollschichtig als Klinische Linguistin in einer neurologischen Klinik
beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die diagnostische und therapeutische
Versorgung von Patienten mit neurologisch bedingten Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen.
1996 beantragte die Klägerin ihre Zulassung als selbständige „Klinische
Linguistin“ in Stuttgart. Dieser Antrag wurde von der zuständigen
AOK abgelehnt mit der Begründung, dass die Ausbildung als Klinische Linguistin
nicht den Anforderungen genügen würde, die an eine Zulassung zur Abgabe
von Sprachtherapie geknüpft seien, weil hier – anders als bei der
Logopädie – der Ausbildungsschwerpunkt im theoretisch-wissenschaftlichen
und nicht im therapeutisch-praktischen Bereich liege. Außerdem umfasse
die klinische Linguistik mit ihrer Beschränkung auf neurologisch bedingte
Fehlfunktionen nur einen Teilbereich der Sprachtherapie.
Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klägerin zur Erbringung von Sprachtherapien
zugelassen, das Landessozialgericht diesen Anspruch verneint. Das BSG hat nunmehr
die ursprüngliche Entscheidung wieder hergestellt und die Voraussetzungen
zur Zulassung bejaht.
Das BSG führt aus, dass die Auffassung des LSG, dass ein Leistungsanbieter
nur dann zur Abgabe sprachtherapeutischer Leistungen zugelassen werden kann,
wenn er von seiner Ausbildung und Berufspraxis her die gesamte Breite der Sprachtherapie
im Sinne des § 124 Abs. 1 SGB V, also die Stimmtherapie, die Sprechtherapie
und die eigentliche Sprachtherapie, abdeckt und dabei sämtliche Arten von
Fehlfunktionen, also organische, psychische und neurologische Störungen
gleichermaßen behandeln kann, unzutreffend sei. Die umfassenden Tätigkeitsfelder
der Logopäden und staatlich anerkannten Sprachtherapeuten mögen zwar
Leitbild der Zulassungsregelung des § 124 SGB V gewesen sein. Eine Beschränkung
hierauf findet sich aber weder in dieser Vorschrift noch in den Gesetzesmaterialien.
Eine solche Beschränkung wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich.
§ 124 SGB V stellt eine die Berufsausübung regelnde Bestimmung dar,
die am Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist. Die
Zulassungsregelung des § 124 SGB V dient der Sicherung des Versorgungsauftrags
der Krankenkassen auf Erhalt bzw. Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten.
Den Ausschluss aller Heilmittelerbringer, die von ihrer Ausbildung oder ihrer
Berufspraxis her nicht – wie die Logopäden – die gesamte Bandbreite
der Sprachtherapie abdecken, sondern nur einen erheblichen, inhaltlich abgrenzbaren
Teilbereich der Sprachtherapie erbringen können (oder wollen), kann dieser
Grund des Gemeinwohls nicht rechtfertigen; es ist nicht erkennbar, dass die
Versorgung der Versicherten durch einen nur auf einen Teilbereich spezialisierten
Sprachtherapeuten gefährdet werden könnte. Soweit Spezialerkenntnisse
erforderlich sind, dürfte im Gegenteil eine Verbesserung der Versorgung
eintreten.
Anmerkung:
Das Urteil des BSG betätigt, dass eine Zulassung zur Sprachtherapie auch
bei Beschränkung auf bestimmte Leistungsbilder oder Teilbereich der Sprachtherapie
(hier: Klinische Linguistik) nicht versagt werden darf. Dieses klarstellende
Urteil des BSG unterstützt die Bestrebungen zur weiteren Spezialisierung
im Bereich Sprachtherapie.
Voraussetzung hierfür ist die Qualifikation in einem „abgrenzbaren
Teilbereich der Sprachtherapie“. Der Nachweis der fachlichen Qualifikation
über den Bundesverband für klinische Linguistik reicht als berechtigende
Erlaubnis im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V aus. Die AOK darf
Antragsteller, die über eine Ausbildung des Bundesverbandes der Klinischen
Linguistik (BKL) verfügen und sich auf das Tätigkeitsgebiet Klinische
Linguistik beschränken wollen oder müssen nicht von der Zulassung
zur Abgabe von Leistungen der Sprachtherapie ausschließen.
Dr. Detlef Gurgel
Rechtsanwalt
Wegenerstr. 5, 71063 Sindelfingen
gurgel@rpmed.de |