14/04/2020
Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz sieht auch für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Änderungen und finanzielle Hilfen vor.
Die Neuregelung in § 22 KHG bestimmt, dass Länder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auswählen können, in denen Krankenhauspatienten aufgenommen werden, welche eine nicht aufschiebbare akutstationäre Krankenhausversorgung benötigen.
Durch die Regelung können also zusätzliche Behandlungskapazitäten geschaffen werden. Hintergrund ist die Befürchtung, dass die vorhandenen Kapazitäten bei einem weiteren dynamischen Anstieg der mit SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht genügen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung über einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen nach § 111 Abs. 2 SGB V oder über entsprechende Verträge mit der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung verfügt oder dass sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben wird. Die Bestimmung des Landes kann auch nur für einen Teil der Einrichtung getroffen werden.
Die Einrichtungen gelten, soweit eine stationäre Behandlung durchgeführt, bis einschließlich zum 30.09.2020 als zugelassene Krankenhäuser.
Die Vergütung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bemisst sich nach einer Vereinbarung, die bis zum 26. April 2020 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffen werden soll Es soll sich hierbei um Pauschalbeträgehandeln. Die Vereinbarung soll ferner das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütung festlegen. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt, legt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG den Inhalt der Vereinbarung innerhalb von vier weiteren Wochen fest.
Für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis einschließlich zum 30. September 2020 könnenauch Vorsorge- und Rehabilitationskliniken mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds beanspruchen.
Die Ausgleichszahlung wird geleistet, wenn Betten nicht so belegt werden können, wie es vor der Corona-Pandemie geplant war. Die Ermittlung der Ausgleichszahlungen erfolgt – ähnlich wie bei Krankenhäusern – durch einen Vergleich des Referenzwertes im Jahr 2019(Durchschnittsanzahl der stationär behandelten GKV-Patienten) mit der Zahl der aktuell aufgenommenen Patienten. Vom Referenzwert wird die Zahl der am jeweiligen Tag behandelten GKV-Patienten abgezogen, ferner die Zahl der nach § 22 KHG behandelten, nach § 149 SGB XI oder § 39c SGB V zur Kurzzeitpflege aufgenommenen Patienten abgezogen. Für die Differenz erhalten die Einrichtungen 60 % des nach § 111 Abs. 5 SGB V vereinbarten Vergütungssatzes.
Der Betrag, der sich aus dieser Berechnung ergibt wird, nach Tagen aufgeschlüsselt, wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gemeldet oder an eine von dieser Landesbehörde benannte Krankenkasse, die alle von den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Land gemeldeten Beträge summiert.
Achtung: Sofern die Einrichtungen vorrangige Mittel aus Vergütungen oder Ausgleichszahlungen aus anderen Rechtsverhältnissen erhalten, sind die bereits erhaltenenZahlungen an das Land oder die vom Land beauftragte Krankenkasse zu erstatten.
Stand: 13.04.2020
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