06/04/2020
Viele Praxen klagen seit Mitte März über deutlich sinkende Patientenzahlen.
Was können Sie tun, wenn die Patienten nicht mehr kommen?
Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten in Baden-Württemberg, die aufgrund der Corona-Pandemie deutliche Umsatzrückgänge erleiden, erhalten einen finanziellen Ausgleich durch die KVBW. Die Härtefallregelung sichert Ihnen einen Honorarausgleich von 90 Prozent des KV-Honorars der Praxis im Vorjahresquartal 1/2019. Diese Zusage gilt zunächst nur für das Quartal 1/2020. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Härtefallregelung auch auf das deutlich stärker betroffene Quartal 2/2020 ausgeweitet werden wird. Wir stehen diesbezüglich im Kontakt mit der KVBW und halten Sie gerne auf dem Laufenden.
Die Härtefallregelung gilt laut KVBW nur „bei unveränderter Praxiskonstellation“. Es könnte daher sein, dass Kurzarbeit in Ihrer Praxis die Chancen auf eine Härtefallregelung mindert.
Können auch Neupraxen die Härtefallregelung der KVBW beantragen?
Neupraxen verfügen natürlich noch nicht über ein entsprechendes Vorjahresquartal, das Grundlage eines Honorarausgleichs von 90 % werden könnte.
Die KVBW hat allerdings bereits angekündigt, dass auch Neupraxen nach Einzelfallprüfung die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung erhalten sollen.
Was passiert eigentlich mit dem RLV in 1/2021 und 1/2021, wenn sich die Fallzahlen jetzt deutlich reduzieren?
Grundsätzlich ist das jeweilige Vorjahresquartal das maßgebliche Referenzquartal für Ihr RLV. Niedrige Fallzahlen reduzieren daher grds. das RLV des entsprechenden Quartals des Folgejahres.
Die KVBW kommt Ihnen aber auch in dieser Hinsicht entgegen. Sollte sich Ihre Fallzahl bereits im Quartal 1/2010 aufgrund der Corona-Pandemie deutlich reduziert haben, wird diese nicht für das RLV des Quartals 1/2021 herangezogen werden. Zu erwarten ist, dass Sie entweder die aktuelle RLV-Fallzahl des Abrechnungsquartals 1/2021 erhalten werden oder die Fallzahl des Vorvorjahresquartals 1/2019. Wir gehen davon aus, dass eine vergleichbare Regelung auch für das aktuelle Quartal 2/2020 getroffen werden wird und informieren Sie gerne, sobald dies feststehen sollte.
Aber auch eine entsprechende Zusage der KVBW für 2/2020 und danach können Sie sich auf den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) berufen. Auf Antrag eines Vertragsarztes prüft die KVBW, ob aus Sicherstellungsgründen anstelle der RLV-Fallzahl des Vorjahresquartals die RLV-Fallzahl des aktuellen Abrechnungsquartals (= 2/2021 ff.) bei der Bemessung des RLV herangezogen wird. Dies kommt nach dem HVM insbesondere dann in Betracht, wenn ein außergewöhnlicher und/oder durch den Arzt unverschuldeter Grund vorliegt, der zu einer niedrigeren Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal geführt hat. Die Corona-Pandemie ist u. E. definitiv ein solcher Grund.
Die monatlichen Abschlagszahlungen sichern die Liquidität einer Praxis bis zur endgültigen Abrechnung des Quartals.
Was passiert mit meinen Abschlagszahlungen, wenn meine Fallzahl sinkt?
Die gute Nachricht: Erst einmal gar nichts, denn auch die Abschlagszahlungen bemessen sich nach dem jeweiligen Vorjahresquartal.
Dementsprechend hat die KVBW auch versprochen, dass eine Anpassung der monatlichen Abschlagszahlungen im Abrechnungsquartal 2/2020 auch bei gesunkenen Fallzahlen nicht geplant ist – die Abschlagszahlungen werden weiterhin nach dem Vorjahresquartal 2/2019 berechnet und ausgezahlt.
Allerdings muss damit gerechnet werden, dass die Schlusszahlungen geringer ausfallen oder sogar ganz wegfallen werden. Sinken die Fallzahlen im aktuellen Abrechnungsquartal, bemessen sich aber die Abschlagszahlungen weiterhin nach dem stärkeren Vorjahresquartal, erhalten Sie über die Abschlagszahlungen eventuell sogar mehr Honorar als Sie im Abrechnungsquartal tatsächlich erwirtschaftet werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die KVBW keinen Härtefallausgleich zahlt, womit zumindest noch für das aktuelle Quartal 2/2020 gerechnet werden kann.
Wie wirken sich aber die gesunkenen Fallzahlen auf die Abschlagszahlungen der Quartale 1/2021, 2/2021 usw. aus?
Hierzu hat sich die KVBW noch nicht geäußert – muss sie aber auch nicht. Hier hilft Ihnen die Abrechnungsrichtlinie der KVBW: Bei wesentlicher Zunahme der vertragsärztlichen Leistungen gegenüber dem Vorjahresquartal können Sie eine angemessene Erhöhung der Abschlagszahlungen beantragen. Da zu erwarten ist, dass die Fallzahlen der Quartale des Jahres 2021 wieder deutlich über denen des Jahres 2020 liegen werden, käme hier ein solcher Antrag in Betracht.
Kann ich meine Patienten auch telefonisch beraten? Lohnt sich das überhaupt finanziell?
Viele Patienten haben Angst, sich anzustecken und verschieben daher die Arztbesuche. Umgekehrt fürchten auch viele niedergelassene Ärzte und ihre Mitarbeiter eine Ansteckung durch infizierte Patienten. Telefonische Beratungen werden daher immer beliebter, müssen sich finanziell aber auch lohnen für die Ärzte.
Daher erhalten Ärzte für telefonische Beratungen ab sofort mehr Geld. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf zwei neue Zuschläge zur telefonischen Beratung bzw. zur GOP 01435 geeinigt.
Die Zuschläge dürfen allerdings nur bei Patienten abgerechnet werden, die in den 18 Monaten vor der telefonischen Beratung mindestens einmal in der Praxis gewesen waren.
Es handelt sich zum einen um die GOP 01433, die mit 16,92 Euro bewertet wurde. Sie darf von ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, Nervenärzten, Neurologen, Psychiatern, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiatern abgerechnet werden. Diese können pro Patient bis zu 20 Telefongespräche von mindestens 10 Minuten abrechnen.
Zum anderen wurde die GOP 01434 mit 7,14 € eingeführt. Je nach Fachgruppe kann dieser Zuschlag zwischen zwei- und sechsmal pro Patient abgerechnet werden.
Die GOP 01434 darf bspw. von Hausärzten bis zu sechs Mal pro Patient oder einer Bezugsperson bei einem jeweils fünfminütigen Telefonat abgerechnet werden. Die Abrechnung ist auch mehrmals am Tag möglich. Allerdings ist zu beachten, dass dieser Zuschlag auf das Gesprächsbudget der Haus- und Kinderärzte nach den GOP 03230, 04230, 04231 angerechnet wird. Die GOP 01434 darf dafür auch neben der Versicherten- bzw. Grundpauschale abgerechnet werden.
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm Corona auf den Weg gebracht. Diese Soforthilfe in Form eines einmaligen Zuschusses können auch Vertragsärzte in Anspruch nehmen. Allerdings nur dann, wenn Sie sich infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.
Was passiert mit meinen Einkünften, wenn die Behörden ein Tätigkeitsverbot oder Quarantäne angeordnet haben?
Ärzte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird. Ansprüche können sowohl die Praxisinhaber als auch die angestellten Mitarbeiter geltend machen.
Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Infektionsschutzgesetz.
Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Die Entschädigung bemisst sich nach den letzten Jahreseinnahmen – Nachweis durch Steuerbescheid erforderlich. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden.
Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.
Bitte beachten Sie, dass die Entschädigung innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Beginn der Quarantäne, beantragt werden muss.
Kann ich auch für meine Praxismitarbeiter Kurzarbeit beantragen?
Ja, auch Arztpraxen können derzeit unter erleichterten Voraussetzungen Kurzarbeit beantragen. Die Entscheidung über den Antrag obliegt der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.
Der Agentur für Arbeit muss hierfür dargelegt werden, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Verdienstausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres Bruttoeinkommens durch den Arbeitsausfall hinnehmen müssen.
Bitte beachten Sie, dass Kurzarbeit nicht einfach vom Arbeitgeber angeordnet werden darf. Sie muss entweder im Arbeitsvertrag vereinbart oder in einem Tarifvertrag vorgesehen sein. Es muss daher mangels Tarifverträgen im Regelfall eine Zusatzvereinbarung mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden, die es Ihnen als Arbeitgeber erlaubt, Kurzarbeit anzuordnen bzw. zu beantragen. Das ist aber nur die erste Hürde, um Kurzarbeit beantragen zu können.
Gerne beraten wir Sie und formulieren notwendige Anträge. Sprechen Sie uns einfach an!
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