14/04/2020

Auslandsreise zum Besorgen von Schutzausrüstung

Das Besorgen von Schutzausrüstung durch einen Mediziner kann einen Grund für eine Auslandsreise nach Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark ohne nachfolgende Quarantäne-Anordnung darstellen.

Im Zuge des Beschlusses des sog. Corona-Kabinetts vom 06.04.2020 (https://bit.ly/3egbDOG) war beschlossen und den Ländern zur Umsetzung vorgeschlagen worden:

Deutschen, EU-Bürgern, Bürgern eines Schengen-assoziierten Staates oder langjährig in Deutschland wohnhaften Personen die nach mindestens mehrtägigem Auslandsaufenthalt einreisen, um an ihren Wohnort in Deutschland zurückzukehren, wird mit einheitlichem Regelungsinhalt durch alle Länder im Rahmen einer Allgemeinverfügung oder einer Rechtsverordnung auf der Basis von §32 IfSG in Verbindung §28 IfSG eine verbindliche zweiwöchige Quarantäne angeordnet.

Auf Grundlage des Beschlusses des sog. Corona-Kabinetts der Bundesregierung kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Dieser Beschluss ist zwar nicht bindend, sondern als Empfehlung an die Bundesländer ausgestaltet. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Bundesländer dieser Empfehlung entsprechend tätig werden.

Nach Rücksprache mit einem hiesigen Gesundheitsamt (Böblingen) und in Übereinstimmung mit wurde uns zugesichert, dass man von einem begründeten Ausnahmefall ausgeht, wenn ein Arzt eine Auslandsreise unternimmt, um im Ausland dringend benötigte Schutzausrüstung abzuholen. Insoweit geht das Amt von einer notwendigen und unaufschiebbaren, beruflich veranlassten Reise aus.

Aufgrund des vorgesehenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist durch den Reisenden ein geeigneter Nachweis zu erbringen. Bei Fragen hierzu kontaktieren Sie uns

 

Stand 14.04.2020

 

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