10/03/2020

Corona-Soforthilfen für Praxen? Cave!


Es hat ein Run auf die Soforthilfen eingesetzt, die Bund und Länder zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zur Verfügung stellen.

Ärzte und Zahnärzte werden sich schwertun, die Voraussetzungen zu erfüllen. Das sei am Beispiel der „Soforthilfe Corona“ des Landes Baden-Württemberg (Bekanntmachung vom 22.03.2020) aufgezeigt.


Antragsberechtigt sind im Bereich der Heilberufe Praxen mit maximal 50 Beschäftigten, wobei die Beschäftigten nicht nach Köpfen, sondern nach Vollzeitäquivalenten berechnet werden.

Voraussetzung sind „unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche/ Honorarausfälle“.

„Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro)

und/ oder

der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. Dies gilt auch für in diesen Betrieben arbeitende Selbständige

und

die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden“.

Die Mittel müssen „vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden“.

Die Richtigkeit der Angaben ist an Eides statt zu versichern. Das Antragsformular umfasst 7 Seiten.

Bei dem Zuschuss handelt es sich um eine Subvention i.S. des § 264 StGB.

Unmittelbar durch Corona entsteht bei den Praxen kaum eine existenzbedrohliche Lage; denn die Zahlungen der KVen und KZVen laufen weiter. Die Schlusszahlungen des 4. Quartals 2019 kommen erst noch.


Die Auswirkungen der Corona-Pandemie wird man erst in einigen Monaten sehen. Derzeit kann man sie nur befürchten.

Das bedeutet, dass die geforderte eidesstattliche Versicherung aktuell in den meisten Fällen falsch oder teilweise falsch wäre (was strafrechtlich auf dasselbe hinausläuft - § 156 StGB). Das Erschleichen einer Subvention ist ebenfalls strafbar (§ 264 StGB). Darauf macht die Landesregierung Baden-Württemberg an versteckter Stelle aufmerksam.

Prüfen Sie sorgfältig, ob Sie jetzt Beihilfen beantragen müssen. Wir freuen uns natürlich auch über Strafverteidigungsmandate, wünschen aber nicht, dass die Praxen vom Corona-Regen in die Beihilfen-Traufe fallen.


Wir beraten Sie gerne.

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