09/04/2020

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wurde im Hauruckverfahren durch den Bundestag (25.03.2020) und durch den Bundesrat (27.03.2020) verabschiedet, noch am 27.03.2020 vom Bundespräsidenten unterzeichnet und am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt verkündet. Es gilt weitgehend ab dem 28.03.2020.

Ein solch beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren hat es in Deutschland jedenfalls schon sehr lange nicht mehr gegeben.

Welche Erleichterungen gibt es für Krankenhäuser?

Das COVID-19-Krankenhausentgeltgesetz sieht mehrere Erleichterungen und Ausgleichszahlungen vor. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich.

1. Pauschale für Absage oder Verschiebung planbarer Aufnahmen, Operationen und Eingriffe (§ 21 Abs. 1 KHG)

Die Pauschale gibt es nur bei Absagen oder Verschiebungen, die der Erhöhung der Bettenkapazität für die Versorgung von Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, dienen. Die finanziellen Mittel stammen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die Maßnahme gilt (zunächst) für den Zeitraum vom 16.03. bis zum 30.09.2020. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Referenzwert im Vorjahr. Hierzu wird zunächst der Referenzwert im Vorjahr ermittelt, d.h. es wird festgestellt, wie viele voll- und teilstationäre Patienten im Jahr 2019 pro Tag behandelt wurde. Hiervon abgezogen wird die Anzahl der am jeweiligen Tag ab dem 16.03.2020 stationär behandelten Patienten. Die Differenz wird mit der Tagespauschale in Höhe von 560 € multipliziert.

Um die Pauschale zu erhalten, muss wöchentlich der nach Tagen aufgeschlüsselte Betrag an die zuständige Landesbehörde für Krankenhausplanung (in BW etwa das Ministerium für Soziales und Integration) gemeldet werden. Näheres zum Nachweis der Patientenzahlen soll zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung bis zum 10.04.2020 vereinbaren. Im Fall der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG ohne Antrag innerhalb von weiteren zwei Wochen.

2. Ausgleich für die Schaffung von intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (§ 21 Abs. 5 KHG)

Werden zusätzliche Intensivbetten geschaffen, erhält das Krankenhaus pro Bett einen einmaligen Betrag in Höhe von 50.000 €. Möglich ist das über die Erhöhung der Bettenanzahl oder die Nutzung der Betten anderer Stationen. Die Meldung erfolgt zusammen mit der wöchentlichen Meldung nach Patientenzahlen. Erforderlich ist allerdings, dass die zuständige Landesbehörde die Aufstellung genehmigt hat. Die Maßnahme gilt bis zum 30.09.2020.

3. Pauschale Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen, insb. persönliche Schutzausrüstung (§ 21 Abs. 6 KHG)

Für jeden voll- oder teilstationär aufgenommenen Patienten wird ein Zuschlag in Höhe von 50 € abgerechnet. Das gilt im Zeitraum vom 01.04. bis einschließlich zum 30.06.2020. Die Abrechnung erfolgt direkt gegenüber dem Patienten bzw. gegenüber dem Kostenträger.

4. Änderungen beim Fixkostendegressionsabschlag (§ 4 Abs. 2a KHEntgG)

Auf die Behandlung von SARS-CoV-2- Infizierten und bei Verdachtsfällen ist der Fixkostendegressionsabschlag nicht anzuwenden. Die Krankenhäuser erhalten daher für die Leistungen die volle Vergütung, auch wenn mehr Leistungen als im Vorjahr vereinbart werden. Für die Vereinbarung des Erlösbudgets im Jahr 2020 gilt der Fixkostendegressionsabschlag nicht. Allerdings ist 2020 auch für die Budgetverhandlungen für 2021 nicht repräsentativ.

5. Erhöhung und Ausgleich des Pflegeentgeltwertes (§ 15 Abs. 2a KHEntgG)

Der vorläufige Pflegeentgeltwert wird von 146,55 € auf 185 € angehoben. Nach Vereinbarung des Pflegebudgets Nach Vereinbarung des Pflegebudgets erfolgt im Falle einer Unterdeckung der Pflegepersonalkosten des Krankenhauses eine Spitzabrechnung, bei der die mit dem vorläufigen Pflegeentgeltwert erzielten Pflegeerlöse den vereinbarten tatsächlichen Pflegepersonalkosten gegenübergestellt werden. Bei einer Überdeckung der Pflegepersonalkosten erfolgt für das Jahr 2020 kein Ausgleich der überzahlten Mittel, d.h. die Mittel bleiben vollständig beim Krankenhaus, auch nach Vereinbarung des Budgets für 2020. Ab 2021 findet ein Ausgleich wieder statt.

6. Verkürzung der Zahlungsfristen für Krankenhausrechnungen (§ 330 SGB V)

Die Zahlungsfrist der Krankenkassen für erbrachte und abgerechnete Leistungen wird bis einschließlich zum 31.12.2020 auf 5 Tage verkürzt, wobei an Feiertagen, Samstagen oder Sonntagen ablaufende Fristen erst am nächste Werktag enden (§ 330 Satz 3 SGB V).

 

Stand: 09.04.2020

 

 

 

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