07/04/2020
Das ist eine interessante Frage aus unserer Klientel.
Das IfSG (Infektionsschutzgesetz) erwähnt Zahnärzte an verschiedenen Stellen, aber nicht in § 24 IfSG für die Schnelltests. Da steht nur der Arzt, allerdings ist vorgesehen, dass das Bundesgesundheitsministerium diesen Kreis durch Rechtsverordnung erweitern darf.
Es gibt aber eine andere Regelung in § 45 IfSG, in der die Zahnärzte explizit genannt sind.
Sie dürfen nach § 45 Abs. 1 IfSG auch ohne besondere Erlaubnis Leistungen durchführen, die nach § 44 IfSG eigentlich erlaubnispflichtig sind.
„§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.“
Man tut sich bei Tests zwar etwas schwer, diese unter § 44 IfSG zu subsumieren. Aus der Gesetzesbegründung vom 19.01.2000 (BT-Drs. 14/2530, S. 84) ergibt sich jedoch, dass genau das dem Gesetzgeber mit § 45 IfSG vorschwebte. Dort heißt es:
„Entscheidend für die Formulierung der Vorschrift ist die Absicht des Gesetzgebers, dem niedergelassenen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt bestimmte Arbeiten in der eigenen Praxis erlaubnisfrei zu ermöglichen, um schnelle Diagnosen und Therapien sowie kostengünstige Verfahren nicht zu behindern“.
Das hätte man zwar sauberer gesetzlich definieren können, aber dieses Manko haben wir in so vielen Gesetzen, dass man darüber nur noch unter Juristen dogmatisch diskutiert, aber nicht im realen Wirtschaftsleben. So führt der Test bei weitem Wortverständnis zu einem „aufbewahren“ des Krankheitserregers (nämlich im Teströhrchen in der Praxis) bei Patienten, die tatsächlich an COVID-19 erkrankt sind, und die Weiterleitung an ein Labor zu einem „abgeben“.
Also: u.E. ja.
Die Auswertung erfolgt durch ein Labor, die Überweisung darf der Vertragszahnarzt beim Kassenpatienten nach § 11 BMV-Z ausstellen.
Mommsenstr. 11, 10629 Berlin | Tel.: Tel 030 20095493-5
Vinckeweg 29 (Pier 29), 47119 Duisburg | Tel.: 0203 75964-811
Alfredstr. 310, 45133 Essen-Bredeney | Tel.: 0201 43736-0
Heinrich-v.-Stephan-Str. 25, 79100 Freiburg i. Br. | Tel.: 0761 88854-54
Zollstockgürtel 59, Atelier 25, 50969 Köln | Tel.: 0221 259470-34
Teichstr. 3, 01662 Meißen | Tel.: 03521 7588-0
Nymphenburger Straße 20, 80335 München | Tel.: 089 38164189-0
Posener Str. 1, 71065 Sindelfingen | Tel.: 07031 9505-0