07/04/2020

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bei (Verdacht auf) COVID-19

Die ambulante medizinische Versorgung von (möglichen) Coronavirus-Patienten wird im System der GKV extrabudgetär vergütet!

Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, werden ab dem 01.02.2020 in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Entsprechende Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion nachgewiesen wurde, werden mit der GOP 88240 des EBM gekennzeichnet. Für die Abrechnung des Labortests ist die GOP 32816 in den EBM aufgenommen worden. 

Verordnungen von Heil-und Hilfsmitteln können zum einen nun per Post an die Patienten versandt werden, die Portokosten hierfür werden erstattet. Zudem werden vorübergehend die Vorgaben, in welchem Zeitraum Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln ihre Gültigkeit verlieren, ausgesetzt. Erstverordnungen können für länger als 14 Tage angeordnet, längerfristige Folgeverordnungen müssen nicht mehr begründet werden und zudem auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und zugeschickt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist. In der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen darüber hinaus auch für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden.

Für das Abhalten von Videosprechstunden gibt es im zweiten Quartal 2020 keine Beschränkungen bei Fallzahl und Leistungsmenge. Dies gilt sowohl für Vertragsärzte als auch für Vertragspsychotherapeuten, bei allen Indikationen und Psychotherapieformen und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten in Behandlung war.

AU-Bescheinigungen können bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, und solchen, bei denen außerdem ein Verdacht besteht, dass sie mit dem Virus infiziert sein könnten, nun nach telefonischer Anamnese für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen ausgestellt werden.

Einzelheiten hierzu finden Sie auf der Seite der KBV: https://www.kbv.de/html/coronavirus.php

sowie auf den Seiten Ihrer jeweiligen KV.

KV Baden-Württemberg: https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/coronavirus-sars-cov-2/?no_cache=1

KV Bayern: https://www.kvb.de/praxis/qualitaet/hygiene-und-infektionspraevention/infektionsschutz/coronavirus/

KV Berlin: https://www.kvberlin.de/20praxis/70themen/corona/index.html

KV Brandenburg: https://www.kvbb.de/coronavirus/

KV Bremen: https://www.kvhb.de/coronavirus

KV Hamburg: https://www.kvhh.net/kvhh

KV Hessen: https://www.kvhessen.de/coronavirus/

KV Mecklenburg-Vorpommern: https://www.kvmv.de/startseite/ (Anmeldung erforderlich)

KV Nordrhein: https://coronavirus.nrw

KV Rheinland-Pfalz: https://www.kv-rlp.de/praxis/coronavirus/

KV Saarland: https://www.kvsaarland.de/-/informationen-zum-coronavirus-1

KV Sachsen: https://www.kvs-sachsen.de/aktuell/corona-virus/

KV Sachsen-Anhalt: https://www.kvsa.de/praxis/verordnungsmanagement/coronavirus.html

KV Schleswig-Holstein: https://www.kvsh.de/coronavirus

KV Thüringen: https://www.kv-thueringen.de/mitglieder/qualitaetssicherung/coronavirus/

KV Westfalen-Lippe: https://www.kvwl.de/arzt/kv_dienste/info/berichte/dok/2020_01_28.htm

 

Für die Kassenhonorare der Haus- und Fachärzte hat u.a. die KVBW zudem einen sog. Ausfallschirm – vorerst geltend für das Quartal 1/2020- vorbereitet. Dieser soll bei etablierten Praxen zur Stützung auf 90 % des aus dem Kollektivvertrag erzielten Gesamthonorars des Vorjahresquartales ausbezahlt werden und dafür sorgen, dass die Corona-bedingt niedrigen Fallzahlen das RLV nicht auch noch im kommenden Jahr belasten. Neupraxen erhalten auf Antrag eine Ausgleichszahlung.

https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/coronavirus-sars-cov-2/honorar-finanzhilfen/

 

Die hier später von den jeweiligen KV/KZV erstellten Honorarbescheide gilt es deshalb noch sorgfältiger als sonst zu prüfen und ggf. einen Widerspruch einzulegen.

 

Stand: 07.04.2020

 

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